AGB

Stand: 01.10.2020

1. Allgemeines

  • Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen finden Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird. Bei Geschäften, die wir mit Verbrauchern abschließen, gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht. Hier finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
  •  Angebote sind freibleibend. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  •  Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  •  Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für: Die Entwicklung von Individualsoftware gemäß Pflichtenheft/Grobstudie (Leistungsverzeichnis), die Überlassung von Standardsoftware gemäß Leistungsbeschreibung, die Änderung und/oder Erweiterung von Individualsoftware oder die Modifikation von Standardsoftware gemäß Leistungsverzeichnis sowie die Beratung und Unterstützung des Kunden gemäß Leistungsverzeichnis.

2. Leistungsumfang / Definitionen

  • Die Entwicklung von Individualsoftware umfasst, falls im Leistungsverzeichnis vereinbart, Problemanalyse, Organisations- und Systemplanung, Programmierung, Programmtest, Dokumentation sowie Einweisung in die Verwendung der Programme.
  • Die Problemanalyse besteht in der Erarbeitung eines Vorschlags aufgrund des Pflichtenheftes, wie die vom Kunden bezeichneten Aufgaben gelöst werden können (Grobkonzept).
  • Organisation bedeutet die Festlegung der Arbeitsabläufe in verbaler und/oder graphischer Form gemäß den im Grobkonzept gestellten Anforderungen. Die daraus folgende Organisationsbeschreibung (Feinkonzept) wird vom Kunden als verbindlich anerkannt und dient als alleinige Grundlage für die Programmierung. Erforderlichenfalls wird dabei die endgültige Systemkonfiguration bestimmt.
  • Die Programmierung umfaßt das Umsetzen der in der Organisation festgelegten Arbeitsabläufe in die entsprechenden Systemsprachen sowie einen Programmtest.
  • Die Einweisung umfaßt die erstmalige Einarbeitung des Bedienungspersonals des Kunden in die Bedienung der Programme und in die Handhabung der dazugehörigen Formulare und Datenträger.
  • Die Dokumentation kann bestehen aus verbaler Beschreibung, Schlüsselverzeichnis, Dateiübersicht, Satzbeschreibung oder Bedienungsanweisung und wird dem Kunden nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
  • Für die Programmänderungen und Programmerweiterungen oder Programmmodifikationen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  • Die Erfassung der Stammdaten sowie die Lieferung der gegebenenfalls erforderlichen Datenträger gehört nicht zur Leistungspflicht von Walter&Partner.
  • Beratung und Unterstützung können sich beziehen auf Problemanalyse, Organisation, Systemplanung, Programmierung, Programmtest, Dokumentation, Umstellungsplanung, Projektleitung und Einweisung.

3. Liefertermine / Durchführung der Arbeiten

  • Bei Auftragserteilung von Walter&Partner genannte Fristen beruhen auf Werten der Erfahrung und einer vorläufigen Ermittlung des Arbeitsumfangs unter Berücksichtigung der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen. Die Fristen für Softwareleistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nach Vorliegen des Pflichtenheftes schriftlich vereinbart werden. Stehen die zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
  • Walter&Partner ist berechtigt, die jeweiligen Module des Auftrags einzeln zu liefern und zu berechnen. Bei umfangreichen Aufträgen können wir darüber hinaus innerhalb der einzelnen Module Teillieferungen ausführen und berechnen.
  • Die Arbeiten erfolgen in der Regel während der bei Walter&Partner üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 8.00 - 17.00 Uhr) in den Räumen von Walter&Partner. Sie können aber auch nach vorheriger Absprache in den Geschäftsräumen des Kunden vorgenommen werden. In diesen Fällen gelten die Wegezeiten für die Hin- und Rückfahrt als Teil der Arbeitszeit. Walter&Partner ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  • Kann infolge höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse nicht fristgerecht geliefert werden, haben wir das Recht, eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder, falls die Lieferung binnen angemessener Nachfrist nicht möglich ist, vom Vertrag zurückzutreten. Letzteres setzt allerdings voraus, dass wir den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine von ihm bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir deshalb von der Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4. Mitwirkung des Kunden

  • Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung im Rahmen dieser Bedingungen. Der Kunde wird - soweit erforderlich - ein Pflichtenheft erstellen und vorlegen und Walter&Partner mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Der Kunde wird rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben verantwortlichen Gesprächspartner benennen und sachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen. Der Kunde wird das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen und die Testdaten in ausreichender Menge rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die für die Testdaten benutzten Datenträger müssen geeignet sein, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen.
  • Ein etwaiger Mehraufwand, der Walter&Partner dadurch entsteht, dass der Kunde unvollständige und unrichtige Angaben macht, geht zu Lasten des Kunden.
  • Wird für Walter&Partner die Fertigstellung der Software dadurch unzumutbar, dass der Kunde die für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt oder seine Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung durch Walter&Partner nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt und erklärt Walter&Partner in diesem Zusammenhang, dass sie bei erfolglosem Fristablauf vom Auftrag zurücktreten werde, so wird Walter&Partner von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden frei. Walter&Partner ist dann berechtigt, dem Kunden alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.

5. Zahlungsbedingungen

  • Die Leistungen werden gemäß den im Leistungsverzeichnis oder in der Softwareauftragsbestätigung aufgeführten Preisen berechnet. Nicht in diesem Vertrag festgelegte zusätzliche Leistungen, wie weitere Beratung, Unterstützung, Einweisung usw., werden nach denselben Grundsätzen gesondert berechnet.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Rechnungserstellung bei der Lieferung der Datenträger für Standardsoftware (auch, wenn anschließend noch deren Modifikation erfolgt) wie folgt vorgenommen: 100 % des Kaufpreises für die Softwarelizenz bei Auftragserteilung. Modifikationen der Standardsoftware werden nach Ziff. 3 berechnet.
  • Die Rechnungstellung für alle übrigen Leistungen erfolgt 14-tägig nach Aufwand, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungserbringung im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages erfolgt. Diese Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Reisekosten und sonstige Spesen sind vom Kunden in der im Angebot definierten Höhe zu erstatten.
  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug sofort zahlbar. Der Kunde kommt spätestens durch eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Zahlungsverzug. Auch ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Unberührt bleibt unser Recht, aus einem anderen Rechtsgrund oder aufgrund konkreten Nachweises höhere Zinsen zu verlangen.
  • Ist der Kunde mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 30 Tage in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden sofort. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen können wir Sicherheitsleistung verlangen.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden zur Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

6. Programmabnahme

 Die ausschließlich in den Fällen der Entwicklung oder Änderung/Erweiterung von Individualsoftware sowie der Modifikation von Standardsoftware erforderliche Abnahme erfolgt nach Fertigstellung des einzelnen Moduls, d.h. nach dessen Installation auf der Hardware des Kunden, einer Ersteinweisung sowie Testläufen. Nach der Installation des jeweiligen Moduls (sowie ggf. nach Durchführung der vertraglich geschuldeten Modifikationen) weist Walter&Partner durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der wesentlichen Programmfunktionen nach. Dabei ist der Kunde zur Mitwirkung und Beurteilung der erzielten Ergebnisse verpflichtet. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen. Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen von Walter&Partner verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben, das gleiche gilt, wenn der Kunde die Software trotz vorhandener Mängel produktiv einsetzt. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Walter&Partner kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als stillschweigend abgenommen gilt.

7. Übertragung von Nutzungsrechten

Walter&Partner gewährt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den im Vertrag/Angebot aufgeführten Softwareprodukten. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden weder zum Einsatz der Software für Dritte noch zur Weitergabe an Dritte. Die Anfertigung von Kopien ist nur zur Datensicherung zulässig. Eine weitergehende Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Walter&Partner.

8. Beschädigung von Softwareprodukten

Softwareprodukte, die während des Versandes dem Kunden gegenüber verloren gehen oder beschädigt werden, ersetzt Walter&Partner kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet Walter&Partner Ersatz gegen Kostenerstattung.

9. Mängelhaftung

  • Nach dem Stand der Technik ist nicht auszuschließen, dass Mängel in Programmen sowie in dem dazugehörigen Material vorhanden sind.
  • Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden wir - nach unserer Wahl - unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Ablieferung des Kaufgegenstandes oder der Abnahme (Ziffer VI) vorlag. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten. Das gilt nicht, sofern das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsansprüche des Unternehmers) und § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Walter&Partner und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  • Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, ist der Kunde verpflichtet, bei offensichtlichen Mängeln seiner unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nachzukommen. Offensichtliche Mängel sind insbesondere die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen, das Fehlen von Datenträgern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers. Die Rüge hat schriftlich unter einer nach Kräften zu detaillierenden Beschreibung der Mängel zu erfolgen.
  • Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung (Ziff.1) in angemessener Frist hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern (herabzusetzen), vom Vertrag zurückzutreten, oder nach Maßgabe der Ziffern 8 bis 10 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Verlangen der Nacherfüllung für den Kunden ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Walter&Partner teilt dem Kunden mit, wenn der Nachbesserungsversuch abgeschlossen ist.
  • Erfordert die Nacherfüllung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, kann Walter&Partner verlangen, dass die Rechte des Kunden auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder nach Maßgabe der Ziffern 8 bis 10 auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt werden. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertragsgemäßen GebrauMacht der Kunde Mängel geltend, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, kann Walter&Partner die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.
  • Kann bei Überprüfung von Walter&Partner ein mitgeteilter Programmmangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Mängelprüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder Vorliegen einer sonstigen nicht von Walter&Partner zu vertretenden Störung. Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Walter&Partner nur gegen Berechnung durchgeführt. Walter&Partner haftet nicht für Mängel, die dadurch bedingt sind, dass vor oder nach Auftragsabnahme Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe ohne Genehmigung von Walter&Partner vom Kunden selbst oder von dritter Stelle vorgenommen werden. W&P haftet ebensowenig für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder anomale Betriebsbedingungen, insbesondere Abweichungen von Aufstellungsbedingungen zurückzuführen sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Walter&Partner gemäß § 478 BGB (sog. Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Walter&Partner gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Ziff. 4 Satz 2 entsprechend.
  • Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, kann der Kunde Schadensersatz von uns fordern. Dasselbe gilt bei sonstigen Schäden, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  • Auch beim Vorliegen von nur einfacher Fahrlässigkeit ist der Kunde berechtigt, bei Mängeln Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Dieser ist allerdings – unter Auschluß weitergehender Schadensersatzansprüche – der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht resultiert. Für einfach fahrlässig durch einen Mangel des Liefer- und Leistungsgegenstandes verursachte Schäden haftet Walter&Partner jedoch nicht. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, insbesondere von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird bei einfacher Fahrlässigkeit zusätzlich begrenzt durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, z.B. in Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der vertragsmäßigen Vergütung und der Schadenshöhe. Pro Schadensereignis kann im Falle einfacher Fahrlässigkeit kein höherer Schadensersatz als € 500.000,- für Sachschäden sowie € 2.500.000,- für Vermögensschäden verlangt werden. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Walter&Partner im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch die Regelungen unter Ziff. 9 nicht beeinträchtigt. Unabhängig von einem Verschulden von Walter&Partner bleibt darüber hinaus eine etwaige Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.

10. Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Vorschriften über Mängelansprüche gemäß Ziffer IX entsprechend.

11. Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit

  • Beansprucht der Kunde Ersatz des Verzugsschadens und liegt unsererseits nur einfache Fahrlässigkeit vor, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dies gilt nicht in den Fällen der höheren Gewalt gemäß Ziffer III, 4. Will der Kunde darüber hinaus Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf des verbindlichen Liefertermins eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Nach Fristablauf beschränkt sich sein Anspruch bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
  •  Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gegenüber Walter&Partner etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Walter&Partner zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Walter&Partner innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  • Soweit die Lieferung oder sonstige Leistungserbringung unmöglich ist, kann der Kunde von Walter&Partner Schadensersatz verlangen, es sei denn, Walter&Partner hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch ist bei einfacher Fahrlässigkeit von Walter&Partner der Höhe nach jedoch beschränkt auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird oder Walter&Partner eine entsprechende Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche / Aufwendungsersatzansprüche

  • Über die bereits in den Ziffern XI, 1 (Verzug), IX 8 bis 10 (Mängelansprüche), X (Rechtsmängel) und XI, 2 (Unmöglichkeit) geregelten Ansprüche hinaus kann der Kunde von Walter&Partner keinen Schadensersatz verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt allerdings nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, also in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch Walter&Partner. In letzterem Falle - und soweit nicht gleichzeitig eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde vorliegt - ist der Schadensersatzanspruch allerdings der Höhe nach begrenzt entsprechend Ziff. IX 9, Sätze 2 bis 6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Soweit dem Kunden gemäß Ziff.1 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. IX, 1.
  • Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird. Insoweit wird auf die in Ziff. 1 Sätze 2 und 3 geregelten Fälle verwiesen. Für die Verjährung gilt Ziffer 2 entsprechend.

13. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen (u.a. sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Wechsel und Schecks vor.
  • Erbringt der Kunde die von ihm geschuldete fällige Leistung (insbesondere die Zahlung des Entgelts) nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglos gesetzter angemesser Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen.
  • Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert 20 % unserer zu sichernden Forderungen übersteigt.
  • Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich (unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls) benachrichtigen; Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

14. Übertragbarkeit der Rechte

Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen.

15. Schutzrechte

Walter&Partner haftet dafür, dass die Produkte in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird Walter&Partner nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend zu ändern, es durch ein schutzrechtfreies zu ersetzen oder - wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind - es gegen Rückerstattung der etwa noch nicht verbrauchten Vergütung zurücknehmen.

16. Geheimhaltung und Datenschutz

  • Walter&Partner verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Walter&Partner wird diese Verpflichtung ihren Mitarbeitern ebenfalls auferlegen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Kunden und dessen Mitarbeiter.
  • Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Walter&Partner verarbeitet.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Stuttgart.
  • Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüchen, auch aus Wechseln und Schecks, ist Stuttgart.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die deutsche Sprache. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze sowie des CISG ist ausgeschlossen.

18. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige rechtlich zulässige als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.